Überspringen zu Hauptinhalt
Schnell-Kontakt: (09 06) 29 59 9 -0 info@hs-regeltechnik.de

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Heller & Straulino Regeltechnik GmbH

 

I. Geltungsbereich:

1. Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend allgemeine Geschäftsbedingungen benannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle laufenden und für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. Wenn und soweit wir im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren auch Einbauarbeiten oder sonstige Bauleistungen erbringen, wird für diese zusätzlichen Leistungen die VOB/B vereinbart.

 

II. Angebote, Preise:

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind, -sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet- frei bleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, verbleiben Abbildungen, Zeichnung, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die schützenswertes Know-how beinhalten, in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie dem Vertragspartner überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Diese Unterlagen sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.  Ein Zurückbehaltungsrecht diesbzgl. kann der Vertragspartner nicht geltend machen.

3. Die Preise sind freibleibend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Betriebsstätte Donauwörth ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wird, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

III. Lieferung:

1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller technischen und kommerziellen Details. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2. Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Vertragspartner nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum, um den der Vertragspartner seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4. Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung  führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. Kommt der Vertragspartner schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware -auch bei eventuellen Teillieferungen- in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir

-unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche- berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

IV. Versand und Gefahrübergang:

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk. Versand und Transport erfolgt stets auf Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmers nach pflichtgemäßem Ermessen frei.

2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, oder hat der Vertragspartner selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt.

Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Vertragspartner in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in  Annahmeverzug gerät.

 

V. Zahlung:

1. Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skonto wird nur nach Vereinbarung gewährt. Gewährung von Skonto setzt voraus, dass sonst keine offenen Posten bestehen. Skonto auf Lohnkosten kann nicht gewährt werden. Montage und Reparaturrechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Wir behalten uns, soweit mit dem Auftraggeber ein Werkvertrag geschlossen wurde, vor, Vorauszahlungen bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Auslieferung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Auftragssumme bedingt.

4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner verpflichtet, in Höhe des nicht gezahlten Teilbetrages uns Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.

5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir

-alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen;

-unsere Lieferung oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückhalten;

-eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen;

-die von uns gelieferte noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen.

Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, sind wir berechtigt, Wertausgleich zu verlangen.

6. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden -hierzu zählen insbesondere den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens-, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. In dieser Situation können wir sämtliche Beträge -auch etwa gestundete Summen- sofort fällig stellen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich  hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MWST) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob diese Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Enthält unser Liefergegenstand Software, bleiben sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich eine einfache auf den Verwendungszweck bezogene Nutzungslizenz ein. Die in

§ 69 c des Urheberrechtsgesetzes genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung, bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

7. Werden bei der Herstellung der Produkte nach Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

VII. Gewährleistung und Mängelrüge:

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom  Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, falschem elektrischen Anschluss, falscher Verdrahtung, mangelnder Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Zif. 5) entsprechend.

 

VIII. Haftung auf Schadensersatz:

1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Im Übrigen sind unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung bzw. dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung solcher Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten oder vertragswesentliche Pflichten).

3. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

4. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Ebenfalls haften wir nicht für alle direkten und indirekten Verluste, Schäden und Kosten, die bei einer Einwahl in das Datennetz des Vertragspartners entstehen.

5. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

6. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachweis des Vertragspartners nicht verbunden.

7. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8. Sofern nicht Haftungsbegrenzungen nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB wegen Sachschäden eingreifen, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

9. Soweit unsere Haftung nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Datenschutz:

1. Wir  sind berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese werden nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. DSGVO, BDSG) verarbeitet, nämlich im Rahmen der Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) 1. Alt .DSGVO), zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.b) 2. Alt. DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).

2. Im Übrigen wird in Bezug auf weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung auf unsere Datenschutzerklärung verwiesen, die unter dem Link

www.hs-regeltechnik.de/Datenschutz  abrufbar ist.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel:

1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.

3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) zur Anwendung.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

Download der AGB:

An den Anfang scrollen
Suche
Cookie Consent mit Real Cookie Banner